Allgemeine Einkaufsbedingungen ERKO Sp. z o.o. Sp. k.

Allgemeine Einkaufsbedingungen ERKO Sp. z o.o. Sp. k.

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (OWZ) gelten für alle Kaufgeschäfte durch ERKO Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa (ERKO), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Auf jeder ERKO-Einkaufsbestellung (ZZ) wird ein Verweis auf OWZ vermerkt. Daher wird davon ausgegangen, dass die Bestätigung oder der Abwicklungsbeginn einer ZZ gleich mit der Akzeptanz der OWZ durch den Lieferanten ist.

3. OWZ haben Vorrang vor den Verkaufsbedingungen des Lieferanten, welcher bei der Bestätigung einer ZZ von seinen eigenen Geschäftsbedingungen zurücktritt, wenn sich diese von OWZ ERKO unterscheiden.

4. Der Lieferant realisiert die Bestellung anhand Bestimmungen der ZZ (zuerst) und OWZ (ergänzend), die im Zeitpunkt der Bestätigung der ZZ gültig waren.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, ZZ innerhalb von 2 Werktagen zu bestätigen. Als die Abwicklungsfrist der ZZ, die der Lieferant bestätigt, versteht man das Lieferdatum der Ware an die auf der ZZ aufgeführte Adresse. Eine verspätete Lieferung kann abgelehnt oder auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ZZ-Nummer auf der Rechnung, dem Lieferschein und dem Frachtbrief zu vermerken. Eine Lieferung ohne ZZ-Nummer kann abgelehnt oder auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden.

7. Der Lieferung ist die Rechnung beizufügen. Das Dokument kann elektronisch, je nach der Lieferadresse: logistyka.jonkowo@erko.pl oder logistyka.czelusnica@erko.pl übermittelt werden.

8. Um die Ware in mangelfreiem Zustand zu liefern, verpflichtet sich der Lieferant, die Ware so eingepackt zu liefern, dass die Verpackung an den Inhalt und die Transportweise angepasst ist. Gleichzeitig haftet der Lieferant für jegliche Lieferschäden (quantitative und qualitative Mängel), die durch eine nicht geeignete Verpackung entstehen.

9. ERKO erklärt, dass es Mehrwertsteuerrechnungen erhalten darf und den Lieferanten dazu ermächtigt, eine Rechnung ohne seine Unterschrift auszustellen.

10. Bei einer Bestellung: – Werkstoffe (insbesondere Metallwerkstoffe): der Lieferant verpflichtet sich, ein Zertifikat / Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach PN-EN 10204 vorzulegen. Das Material muss in Hinsicht auf die Art, Größe, Zertifikatsnummer, ZZ-Nummer eindeutig identifizierbar sein und die Rechnung muss mit der ZZ-Nummer und dem Zertifikat verbunden sein.
– Chemikalien: der Lieferant verpflichtet sich, das aktuelle Sicherheitsdatenblatt in polnischer Sprache zur Verfügung zu stellen, falls sich dieses seit der letzten Lieferung geändert hat.

11. Der Lieferant verpflichtet sich, die ZZ gemäß den geltenden Vorschriften mit Schwerpunkt auf Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und gute ethische Geschäftspraktiken zu erfüllen, wie zum Beispiel fairer Wettbewerb oder Fehlen von Korruption.

12. ERKO verlangt eine gültige Erklärung zur Übereinstimmung der gelieferten Waren mit der REACH-Verordnung. Der Lieferant verpflichtet sich, die oben genannte Erklärung bei der ersten Lieferung und nach jeder Aktualisierung der SVHC-Liste mitzuliefern.

13. Falls erforderlich verlangt ERKO vom Lieferanten, Maßnahmen zu treffen, um die Herkunft von Zinn, Wolfram, Gold und Tantal in den angebotenen Produkten zu ermitteln, um eine versehentliche Finanzierung von Parteien zu vermeiden, die an bewaffneten Konflikten beteiligt sind. Auf Anfrage von ERKO wird der Lieferant eine entsprechende Erklärung in Form eines ausgefüllten CMRT-Blattes (www.responsiblemineralsinitiative.org) abgeben.

14. Falls erforderlich verlangt ERKO vom Lieferanten, die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit der RoHS-Richtlinie nachzuweisen (Verwendungsbeschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten).

15. Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die durch die Abwicklung der ZZ erhalten wurden, ohne eine ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ERKO nicht an jegliche Dritte weiterzugeben oder zu offenbaren.

16. Der Lieferant ermöglicht ERKO, den Auftragsabwicklungsprozess in seinem Sitz oder im Sitz des Unterauftragnehmers zu kontrollieren/zu prüfen. Der Lieferant garantiert den Zugriff zu allen Vereinbarungen und Aufzeichnungen, die sich auf die Abwicklung der ZZ beziehen und verpflichtet sich, die zur Prüfung der Richtigkeit einer Auftragsabwicklung erforderlichen Muster zur Verfügung zu stellen. Das vorbezeichnete Recht gilt auch für ERKO-Kunden sowie externe Prüfstellen.

17. Alle Streitigkeiten, die in der Zusammenarbeit entstehen, werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, vor dem für ERKO zuständigen Gericht beigelegt.

 

Aktualisiert am 16. Juni 2020